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   VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20   

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VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20 (https://dejure.org/2022,5054)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2022 - A 8 K 4171/20 (https://dejure.org/2022,5054)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Februar 2022 - A 8 K 4171/20 (https://dejure.org/2022,5054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    5 - Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 Abs 5 SGB 10, § 13 Abs 6 SGB 10, § 13 Abs 7 SGB 10, § 29 SGB 9 2018, § 32 SGB 9 2018
    Gegenstand einer Zurückweisungsentscheidung nach SGB 10 § 13 Abs 5; Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung; Bevollmächtigter; Rechtsdienstleistung; Persönliches Budget; Kostenvoranschlag; Begleitende Hilfen im Arbeitsleben; Arbeitsassistenz; Beratung; Kostenfreiheit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
    Diese Zurückweisungs- und die damit verbundene Prüfungsverpflichtung, die der vergleichbar ausgestalteten Ermächtigungsgrundlagen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder entspricht (vgl. § 13 Abs. 5 [L]VwVfG), erstreckt sich dabei nur auf das konkret betroffene Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R -, BSGE 115, 18, juris Rn. 35).

    Auch wenn der Begriff der "rechtlichen Prüfung" im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bei Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ins Auge gefasste Deregulierung des Berufsrechts im Einzelnen nicht abschließend geklärt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R -, BSGE 128, 15, juris Rn. 21 m.w.N.; gegen eine restriktive Auslegung des Rechtsdienstleistungsbegriffs nunmehr aber BGH, Urteil vom 9.9.2021 - I ZR 113/20 - NJW 2021, 3125, juris Rn. 21 f.), setzt der Begriff der "rechtlichen Prüfung des Einzelfalls" auch dann, wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellt, jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung voraus, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R -, BSGE 115, 18, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17.14 -, BVerwGE 154, 49, juris Rn. 24).

    Gegenstand der Zurückweisung ist vielmehr die Vertretungstätigkeit der Klägerin, die diese in einem konkreten Sozialverwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tatsächlich entfaltet hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R -, BSGE 115, 18, Rn. 26 und 35).

    Vielmehr handelt es sich ersichtlich um eine Unterstützung des B. bei der - von dem Beklagten ausdrücklich eingeforderten - tatsächlichen Mitwirkung des B. im Rahmen der Bearbeitung des von diesem bereits persönlich gestellten Leistungsantrags, die selbst keine rechtliche Prüfung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17.14 - BVerwGE 154, 49, juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18, juris Rn. 33).

    Zwar kann sich die Zurückweisung eines Bevollmächtigten im (Sozial)Verwaltungsverfahren gegebenenfalls auch auf ein sich an ein Verwaltungsverfahren anschließendes Widerspruchsverfahren erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18, juris Rn. 26), ohne dass es notwendigerweise einer spezifisch auf das Widerspruchsverfahren bezogenen Zurückweisungsentscheidung bedarf (vgl. zur Zurückweisung im Widerspruchsverfahren aber BSG, Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42, juris Rn. 13).

    Demnach spricht vieles dafür, dass ein etwaiges Tätigwerden der Klägerin im Widerspruchsverfahren auch dann als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren gewesen wäre, wenn sich die Antragstellung und das Betreiben des Antragsverfahrens bis zum Erlass des Leistungs- oder Ablehnungsbescheids lediglich als bloße Rechtsanwendung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17/14 -, BVerwGE 154, 49, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R -, BSGE 115, 18, juris Rn. 33 und 36 f.).

  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 17.14

    Abgabenangelegenheiten; Abgabenbegriff; Beitragsstreitigkeiten; Bevollmächtigung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
    Auch wenn der Begriff der "rechtlichen Prüfung" im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bei Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ins Auge gefasste Deregulierung des Berufsrechts im Einzelnen nicht abschließend geklärt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R -, BSGE 128, 15, juris Rn. 21 m.w.N.; gegen eine restriktive Auslegung des Rechtsdienstleistungsbegriffs nunmehr aber BGH, Urteil vom 9.9.2021 - I ZR 113/20 - NJW 2021, 3125, juris Rn. 21 f.), setzt der Begriff der "rechtlichen Prüfung des Einzelfalls" auch dann, wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellt, jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung voraus, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R -, BSGE 115, 18, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17.14 -, BVerwGE 154, 49, juris Rn. 24).

    Vielmehr handelt es sich ersichtlich um eine Unterstützung des B. bei der - von dem Beklagten ausdrücklich eingeforderten - tatsächlichen Mitwirkung des B. im Rahmen der Bearbeitung des von diesem bereits persönlich gestellten Leistungsantrags, die selbst keine rechtliche Prüfung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17.14 - BVerwGE 154, 49, juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18, juris Rn. 33).

    Demnach spricht vieles dafür, dass ein etwaiges Tätigwerden der Klägerin im Widerspruchsverfahren auch dann als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren gewesen wäre, wenn sich die Antragstellung und das Betreiben des Antragsverfahrens bis zum Erlass des Leistungs- oder Ablehnungsbescheids lediglich als bloße Rechtsanwendung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17/14 -, BVerwGE 154, 49, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R -, BSGE 115, 18, juris Rn. 33 und 36 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 SB 3970/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtsnatur von Streitigkeiten nach § 13 Abs. 5 SGB X - wofür etwa die Möglichkeit der parallelen Anfechtung der Zurückweisungsentscheidung durch den Vertretenen sprechen könnte, die nur inzident mit der ergangenen Sachentscheidung möglich sein soll (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 26.5.2020 - L 8 SB 3970/19 -, juris Rn. 21 sowie § 56a Satz 1 SGG; § 44a Satz 1 VwGO) - in Akzessorietät zum zugrundeliegenden Sozialverwaltungsverfahren zu bestimmen wäre, in dem die angefochtene Zurückweisungsentscheidung ergangen ist.

    Die Zurückweisung des Bevollmächtigten im Sozialverwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X stellt gegenüber dem Zurückgewiesenen einen selbständigen Verwaltungsakt dar, der von diesem mit dem entsprechenden Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) angefochten werden kann (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.2020 - L 8 SB 3970/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Insbesondere erstreckt sich die Zurückweisung nur auf das konkrete Verwaltungsverfahren, weil sie sich auf das jeweilige Sozialverwaltungsverfahren bezieht und keine entsprechende Wirkung für bereits anhängige oder zukünftige Verwaltungsverfahren entfaltet (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.2020 - L 8 SB 3970/19 -, juris Rn. 26; BayLSG, Urteil vom 27.7.2011 - L 10 AL 193/08 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 21.9.1984 - 12 CS 84 A.1958 -, BayVBl. 1984, 724, 725; Mutschler in: KassKomm Sozialversicherungsrecht, SGB X § 13 Rn. 25; Schütze in: Roller, SGB X § 13 Rn. 17; vgl. auch Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 14 Rn. 40 und Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 5. Aufl., § 14 Rn. 21 zu § 14 Abs. 5 VwVfG; a.A. BFH, Urteil vom 18.1.2017 - II R 33/16 - BFHE 256, 206, juris Rn. 23 ff. zu § 80 Abs. 5 AO in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung vom 1.10.2002 [BGBl. I S. 3866], geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8.4.2008 [BGBl. I S. 666, 679], sowie nunmehr ausdrücklich § 80 Abs. 7 Satz 1 AO).

  • BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R

    Keine Befugnis von Rentenberatern zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
    a) Zuständig für die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 13 Abs. 5 SGB ist die Behörde, die mit der Bearbeitung eines Sozialverwaltungsverfahrens befasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42, juris Rn. 13 im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren).

    Zwar kann sich die Zurückweisung eines Bevollmächtigten im (Sozial)Verwaltungsverfahren gegebenenfalls auch auf ein sich an ein Verwaltungsverfahren anschließendes Widerspruchsverfahren erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18, juris Rn. 26), ohne dass es notwendigerweise einer spezifisch auf das Widerspruchsverfahren bezogenen Zurückweisungsentscheidung bedarf (vgl. zur Zurückweisung im Widerspruchsverfahren aber BSG, Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - BSGE 131, 42, juris Rn. 13).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/20

    Vertragsdokumentengenerator - Zulässigkeit eines digitalen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
    Auch wenn der Begriff der "rechtlichen Prüfung" im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bei Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ins Auge gefasste Deregulierung des Berufsrechts im Einzelnen nicht abschließend geklärt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R -, BSGE 128, 15, juris Rn. 21 m.w.N.; gegen eine restriktive Auslegung des Rechtsdienstleistungsbegriffs nunmehr aber BGH, Urteil vom 9.9.2021 - I ZR 113/20 - NJW 2021, 3125, juris Rn. 21 f.), setzt der Begriff der "rechtlichen Prüfung des Einzelfalls" auch dann, wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellt, jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung voraus, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R -, BSGE 115, 18, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17.14 -, BVerwGE 154, 49, juris Rn. 24).

    Darüber hinaus bleibt dem Beklagten die Möglichkeit, ihm bedenklich erscheinende Sachverhalte der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Anzeige zu bringen, die - auch unabhängig von berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten - gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Namen ihrer Mitglieder geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9.9.2021 - I ZR 113/20 - NJW 2021, 3125, juris Rn. 10).

  • LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Bevollmächtigter, Zurückweisung, Annexkompetenz,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
    Eine Beiladung des B. ist nicht erforderlich oder geboten (§ 65 Abs. 1 und 2 VwGO), weil für diesen von der Zurückweisung der Klägerin im Sozialverwaltungsverfahren jedenfalls nach der Erklärung der Klägerin, im Widerspruchsverfahren des B. auch weiterhin nicht tätig zu werden, keine Rechtswirkungen (mehr) ausgehen (vgl. Roller in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 13 Rn. 17; BayLSG, Urteil vom 27.7.2011 - L 10 AL 193/08 -, juris Rn. 17).

    Insbesondere erstreckt sich die Zurückweisung nur auf das konkrete Verwaltungsverfahren, weil sie sich auf das jeweilige Sozialverwaltungsverfahren bezieht und keine entsprechende Wirkung für bereits anhängige oder zukünftige Verwaltungsverfahren entfaltet (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.2020 - L 8 SB 3970/19 -, juris Rn. 26; BayLSG, Urteil vom 27.7.2011 - L 10 AL 193/08 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 21.9.1984 - 12 CS 84 A.1958 -, BayVBl. 1984, 724, 725; Mutschler in: KassKomm Sozialversicherungsrecht, SGB X § 13 Rn. 25; Schütze in: Roller, SGB X § 13 Rn. 17; vgl. auch Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 14 Rn. 40 und Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 5. Aufl., § 14 Rn. 21 zu § 14 Abs. 5 VwVfG; a.A. BFH, Urteil vom 18.1.2017 - II R 33/16 - BFHE 256, 206, juris Rn. 23 ff. zu § 80 Abs. 5 AO in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung vom 1.10.2002 [BGBl. I S. 3866], geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8.4.2008 [BGBl. I S. 666, 679], sowie nunmehr ausdrücklich § 80 Abs. 7 Satz 1 AO).

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 211/14

    Wettbewerbsverstoß: Unzulässige Rechtsdienstleistung bei Rechtsberatung durch

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
    Insoweit ist nicht ersichtlich, dass dieser im vorliegenden Fall als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig werden sollte, zumal mit der Einleitung eines Widerspruchsverfahrens im Zeitpunkt der Zurückweisungsentscheidung kaum zu rechnen war und auch im Nachgang keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin auf dessen Durchführung bestimmenden Einfluss genommen hätte (vgl. zu den besonderen Anforderungen insoweit BGH, Urteil vom 12.11.2015 - I ZR 211/14 - NJW-RR 2016, 693, juris Rn. 12).
  • BSG, 05.03.2014 - B 12 R 7/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Steuerberaters als

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
    Statthafte Rechtsbehelfe sind insoweit der Anfechtungswiderspruch und die Anfechtungsklage sowie - nach Abschluss des zugrundeliegenden Sozialverwaltungsverfahrens - die Fortsetzungsfeststellungsklage, weil die Zurückweisung des Bevollmächtigten für das abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171, juris Rn. 9; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.5.2021 - L 6 SB 4012/20 -, juris Rn. 30).
  • BSG, 28.03.2019 - B 10 KG 1/18 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
    Auch wenn der Begriff der "rechtlichen Prüfung" im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bei Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ins Auge gefasste Deregulierung des Berufsrechts im Einzelnen nicht abschließend geklärt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R -, BSGE 128, 15, juris Rn. 21 m.w.N.; gegen eine restriktive Auslegung des Rechtsdienstleistungsbegriffs nunmehr aber BGH, Urteil vom 9.9.2021 - I ZR 113/20 - NJW 2021, 3125, juris Rn. 21 f.), setzt der Begriff der "rechtlichen Prüfung des Einzelfalls" auch dann, wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellt, jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung voraus, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R -, BSGE 115, 18, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17.14 -, BVerwGE 154, 49, juris Rn. 24).
  • BFH, 18.01.2017 - II R 33/16

    Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
    Insbesondere erstreckt sich die Zurückweisung nur auf das konkrete Verwaltungsverfahren, weil sie sich auf das jeweilige Sozialverwaltungsverfahren bezieht und keine entsprechende Wirkung für bereits anhängige oder zukünftige Verwaltungsverfahren entfaltet (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.2020 - L 8 SB 3970/19 -, juris Rn. 26; BayLSG, Urteil vom 27.7.2011 - L 10 AL 193/08 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 21.9.1984 - 12 CS 84 A.1958 -, BayVBl. 1984, 724, 725; Mutschler in: KassKomm Sozialversicherungsrecht, SGB X § 13 Rn. 25; Schütze in: Roller, SGB X § 13 Rn. 17; vgl. auch Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 14 Rn. 40 und Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 5. Aufl., § 14 Rn. 21 zu § 14 Abs. 5 VwVfG; a.A. BFH, Urteil vom 18.1.2017 - II R 33/16 - BFHE 256, 206, juris Rn. 23 ff. zu § 80 Abs. 5 AO in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung vom 1.10.2002 [BGBl. I S. 3866], geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8.4.2008 [BGBl. I S. 666, 679], sowie nunmehr ausdrücklich § 80 Abs. 7 Satz 1 AO).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20

    Darf Rentenberater für den Beratenen Neufeststellung des Grades der Behinderung

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